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  • ab 23.04.1970 (aktuelle Fassung)

§ 4 1. WasSV - Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang

Bibliographie

Titel
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
Amtliche Abkürzung
1. WasSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-4-1

Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.