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  • ab 23.04.1970 (aktuelle Fassung)

§ 5 1. WasSV - Beschaffenheit des Betriebswassers

Bibliographie

Titel
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
Amtliche Abkürzung
1. WasSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-4-1

(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.

(2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.