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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 1 BeamtHaftG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Redaktionelle Abkürzung
BeamtHaftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-9

(1) Verletzt ein Reichsbeamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich. (1)

(2) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Reich den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.

(3) Personen des Soldatenstandes mit Ausnahme derjenigen des Königlich Bayerischen Kontingents stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich.

(1) Amtl. Anm.:

§ 1 Abs. 1: I.d.F.d. § 4 G v. 30.6.1933 I 433; BGB 400-2