§ 6 BeamtHaftG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtHaftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-9
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.