Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 6 BeamtHaftG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Redaktionelle Abkürzung
BeamtHaftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-9

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.