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  • ab 01.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 34a ThürDSchG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Die unteren Denkmalschutzbehörden erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 4 in den Jahren 2008 und 2009 einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

(2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kostenerstattung nach Absatz 1 innerhalb der nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu regelnden Auftragskostenpauschale.