§ 59 LWGIndirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Anforderungen an die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) in öffentliche Abwasseranlagen zu stellen. Es kann Regelungen treffen über
- 1.die widerrufliche Genehmigung und die Untersagung von Indirektleitungen durch die zuständige Behörde,
- 2.die Voraussetzungen unter denen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen werden können,
- 3.die Begründung einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Die Genehmigung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist, oder in entsprechender Anwendung von § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes schärfere Anforderungen zu stellen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsablage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fern zu halten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(3) Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen gefährlicher Stoffe im Abwasser, ohne dass dadurch die Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird. Soweit Indirekteinleitungen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, gelten deren Anforderungen an gefährliche Stoffe als dem Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift entsprechend.
(4) § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.