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§ 9 PachtKredG - Inventarverwertung

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.