§ 9 PachtKredG - Inventarverwertung
Bibliographie
- Titel
- Pachtkreditgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PachtKredG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7813-1
Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.