PachtKredG - PachtkreditG

Pachtkreditgesetz (1)

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7813-1 veröffentlichten bereinigten Fassung

Geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) (2)

- Redaktionell erstellte Paragrafentitel -

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Pfandrecht ohne Besitzübertragung1
Pfandrechtbestellung2
Pfandrecht, Erstreckung3
Pfandrechterwerb, Schutz des guten Glaubens4
Pfandrechterwerb ohne guten Glauben, Freiwerden von Inventarstücken5
Inventarshaftung für Kosten6
Belastung des Grundstücks und Zwangsvollstreckung7
Pfandrechtsschutz8
Inventarverwertung9
Befriedigung durch Verkauf10
Inventarverwertung, Einwilligung11
Inventarverwertung bei Zwangsvollstreckung12
Abtretung der Forderung13
Pfandrecht, Erlöschen und Aufhebung14
Verpfändungsvertrag, Niederlegung15
Verpfändungsvertrag; Einsicht, Abschriften16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
(weggefallen)19

(1) Amtl. Anm.:

Überschrift: Neufassung in Berlin in Kraft getreten am 12. 2. 1954, GVBl. Berlin S. 43

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) werden Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig sind, nach den bisher geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 2 PachtKredG - Pfandrechtbestellung

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Pächters und des Gläubigers darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, erforderlich. Der Verpfändungsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss außer der Einigung über die Bestellung des Pfandrechts den Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihren Geldbetrag und die über die Fälligkeit der Forderung getroffenen Abreden ergeben.

(2) Das Kreditinstitut soll von der beabsichtigten Bestellung des Pfandrechts den Verpächter benachrichtigen.

§ 3 PachtKredG - Pfandrecht, Erstreckung

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auf das gesamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des Verpfändungsvertrages gehörende Inventar. Sollen einzelne Inventarstücke von der Verpfändung ausgenommen werden, so müssen sie im Verpfändungsvertrag einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale bezeichnet werden.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich weiter auf Inventarstücke, die der Pächter nach der Entstehung des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das Inventar einverleibt. Dies gilt nicht, wenn die Erstreckung des Pfandrechts durch eine schriftliche Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt worden ist. In der Vereinbarung muss das Inventarstück unter Angabe seiner kennzeichnenden Merkmale bezeichnet werden.

§ 4 PachtKredG - Pfandrechterwerb, Schutz des guten Glaubens

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

§§ 1 u. 4 Abs. 3: BGB 400-2

(1) Gehört ein Inventarstück nicht dem Pächter, so erwirbt der Gläubiger gleichwohl ein Pfandrecht, es sei denn, dass ihm im Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass das Inventarstück dem Pächter nicht gehört.

(2) Ist ein Inventarstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Pfandrecht dem Rechte des Dritten vorgeht. Das Verhältnis des Pfandrechts des Kreditinstituts zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters bestimmt sich ausschließlich nach § 11.

(3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.