§ 26 OBG - Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-5
(1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
(2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt, eine Verbandsgemeinde oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist.
(3) Zuständig für den Erlass von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuss, bei Verbandsgemeinden die Verbandsgemeindevertretung, bei Landkreisen der Kreistag.