§ 20 BerlHGHaushalt der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule.

(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studentenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.

(3) Die Rechnung der Studentenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.

(4) Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen.