§ 20 BerlHG - Haushalt der Studierendenschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge bedarf der Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule.
(2) Für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung kann sich die Studierendenschaft der Einrichtungen der Hochschulverwaltung bedienen.
(3) Die Rechnung der Studierendenschaft ist von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.
(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.