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  • ab 01.07.1962 (aktuelle Fassung)

§ 17 MinG - Ruhen von Amtsbezügen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

Bezieht ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Amtsbezüge bis zur Höhe des Betrages des Einkommens.