§ 17 MinG - Ruhen von Amtsbezügen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Bezieht ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Amtsbezüge bis zur Höhe des Betrages des Einkommens.