§ 13 LKatSG - Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2150
(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.
(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.
(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist