§ 18 GO LT - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Der gedruckte Entwurf der Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtages, den Fraktionen, den Gruppen, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unverzüglich nach der Beschlussfassung übersandt.
(2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:
- 1.
Aktuelle Stunde,
- 2.
Fragestunde,
- 3.
Lesung von Gesetzentwürfen,
- 4.
Große Anfragen,
- 5.
Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften,
- 6.
Anträge und selbstständige Entschließungsanträge,
- 7.
Sonstige Beratungsgegenstände.
(3) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.