Art. 39 PAG - Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) 1Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. 2Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 3Bei Ersuchen von Polizeidienststellen sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. 4Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(2) 1Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2Behörden und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
(3) 1Unterliegen personenbezogene Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem die Polizei sie erlangt hat. 2In die Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs muss, außer bei Gefahr im Verzug, der Betroffene, oder soweit dies im Einzelfall nicht sachdienlich ist, die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(4) Die Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz.
(5) Andere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.