§ 4 BremUVPG - Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BremUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-3
Für
- 1.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
- 2.
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und
- 3.
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden.