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  • ab 01.01.1981 (aktuelle Fassung)

§ 96 PatG - Berichtigung des Tatbestandes

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

(2) 1Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. 3Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.