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  • ab 01.01.1981 (aktuelle Fassung)

§ 92 PatG - Schriftführer; Niederschrift

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) 1Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. 2Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) 1Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.