Art. 7 VwZVG - Zustellung an gesetzliche Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Zustellungen für einen Geschäftsunfähigen sind an seinen gesetzlichen Vertreter zu richten. Das gleiche gilt für beschränkt Geschäftsfähige, wenn sie nicht in der Angelegenheit, auf die sich die Zustellung bezieht, den Geschäftsfähigen gleichgestellt sind.
(2) Zustellungen für Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sind an ihren Vorstand zu richten. Wenn das für eine solche Einrichtung geltende Recht den Begriff des Vorstandes nicht verwendet, gilt als Vorstand das zur Vertretung nach außen berechtigte Organ.
(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorstände vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.