Art. 7 VwZVG - Zustellung an gesetzliche Vertreter

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

(1) Zustellungen für eine natürliche Person, die nicht handlungsfähig im Sinne des Art. 12 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, sind an ihren gesetzlichen Vertreter zu richten.

(2) Zustellungen für Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sind an ihren Vorstand zu richten. Wenn das für eine solche Einrichtung geltende Recht den Begriff des Vorstandes nicht verwendet, gilt als Vorstand das zur Vertretung nach außen berechtigte Organ.

(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorstände vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.