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  • ab 01.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 44 JStVollzG NRW - Weisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
JStVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

Für vollzugsöffnende Maßnahmen können Weisungen erteilt werden. Soweit Freigang, Begleitausgang oder Bildungs- und Förderausgang von Dritten beaufsichtigt wird, kann die Weisung auch darin bestehen, dass von ihnen erteilte Anordnungen zu befolgen sind.