§ 3 HNtV - Hauptamt und Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
- Amtliche Abkürzung
- HNtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von dem an ihr tätigen beamteten Personal im Rahmen seines Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur dann zum Hauptamt, wenn durch sie die obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden.
(2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Nebentätigkeitsverordnung, zu der die Hochschule auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren. Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Dem beamteten Personal kann unter Berücksichtigung seiner übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Aufgabe, im Hauptamt übertragen werden.
(3) Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums.