§ 6 NotVO NRW - Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen (Notarverordnung NRW - NotVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NotVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen
- 1.
nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes,
- 2.
bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle und
- 3.
auf Anforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.
Eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist.
(2) Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin oder der Notarassessor zur Ausbildung zugewiesen ist, gegenüber der Rheinischen Notarkammer dazu, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor auf der Grundlage des derzeitigen Leistungsstands nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes voraussichtlich für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet sein wird.
(3) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen nach der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.
(4) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in den Beurteilungen in einem Gesamturteil mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten; § 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung.
(5) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben.
(6) Werden in den Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen oder Äußerungen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an.
(7) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.
(8) Die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Beurteilungen, der Beurteilungsbeiträge sowie der Äußerungen nach Absatz 2, regelt das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer in einer Verwaltungsvorschrift.