Versionsverlauf


  • ab 20.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 NotVO NRW - Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen (Notarverordnung NRW - NotVO NRW)
Amtliche Abkürzung
NotVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor hat eine Dienstunfähigkeit der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.

(2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, soweit sie dies für erforderlich hält, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.