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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 85 BbgRiG - Urteilsformel

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.