§ 84 BbgRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Stimmt die Richterin oder der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Richterin oder dem Richter die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen.
(4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.