§ 10 HeilBerG - Meldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und die Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden.
(2) Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:
- 1.Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade;
- 2.Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung;
- 3.Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit; sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt bzw. Veterinäramt mitzuteilen.
(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 DM festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.