§ 10 HeilBerG - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade;
  2. 2.
    Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung;
  3. 3.
    Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit; sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt bzw. Veterinäramt mitzuteilen.

(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

(6) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.