§ 23 LVwG - Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.