§ 144 KSVG - Auftragsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Landkreise erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). § 7 bleibt unberührt.
(2) Neue Auftragsangelegenheiten können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
(3) Die Landkreise sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.