§ 144 KSVG - Auftragsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Landkreise erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). § 7 bleibt unberührt.
(2) Neue Auftragsangelegenheiten können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Landkreise, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Die Landkreise sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.