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  • ab 24.12.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 PsychKG - Ziel der vorsorgenden Hilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Amtliche Abkürzung
PsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen, dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung psychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden.