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  • ab 01.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 AdWirkG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Amtliche Abkürzung
AdWirkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-30

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.