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  • ab 01.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 AdWirkG - Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

Bibliographie

Titel
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Amtliche Abkürzung
AdWirkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-30

1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.