§ 9 HVersRücklG - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HVersRücklG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-214
Das Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.