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§ 6 SparkG - Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Mitglieder, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören.

(2) Sie beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden,

  2. 2.

    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung

    1. a)

      der Mitglieder des Vorstandes und

    2. b)

      der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,

  4. 4.

    die Entlastung des Verwaltungsrates,

  5. 5.

    die Genehmigung der Baukosten zum Neubau des Sparkassengebäudes,

  6. 6.

    die Genehmigung der Verwendung von Überschüssen nach § 30 Abs. 4,

  7. 7.

    die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 5 Satz 2,

  8. 8.

    die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 22, soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.