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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 43 ThürWG - Fernwasserversorgung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn

  1. 1.

    ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind,

  2. 2.

    eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist,

  3. 3.

    die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Aufbereitung zu Trinkwasser mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, oder

  4. 4.

    die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.