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  • ab 01.07.2003 (außer Kraft)

§ 28 JAPO - Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer

Bibliographie

Titel
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
315-1-1

(1) Während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Pflichtstation Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die theoretischen und praktischen Kenntnisse im Öffentlichen Recht vertiefen sowie Grundkenntnisse in anderen verwaltungsbezogenen Disziplinen einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erwerben. Im ersten Monat erfolgt die Ausbildung in Form eines Einführungslehrgangs in das Öffentliche Recht. In den folgenden drei Monaten nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Maßgabe der Überweisungsverfügung an einem Seminar, einer projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft, einer landesrechtlichen Übung und weiteren Lehrveranstaltungen teil. Es sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentlichen Recht zu fertigen und zur Bewertung abzuliefern.

(2) Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Pflichtstation Verwaltung die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und zusätzlich die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht -, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer anderen Stelle nach § 26 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 erfolgen.

(3) Die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erteilt Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ein Gesamtzeugnis. In dem Gesamtzeugnis sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Noten zu bewerten. Das Nähere regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium.

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).