§ 9 UG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums, die Direktorin/der Direktor der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes. Sie werden von der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft ernannt oder bestellt. Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten übertragen. Alle anderen Beschäftigten der Universität stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Universität. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Universität und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten der Universität aus. Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen. Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.