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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 14 KomHVO NRW - Verfügungsmittel

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Verfügungsmittel der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten werden, sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.