KomHVO NRW,NW - Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063)

Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Haushaltsplanung, Finanzplanung
Bestandteile des Haushaltsplans und Anlagen1
Ergebnisplan2
Finanzplan3
Teilpläne, Budgets4
Haushaltssicherungskonzept5
Berücksichtigung von Orientierungsdaten im Haushaltsplan6
Vorbericht7
Stellenplan8
Haushaltsplan für zwei Jahre9
Nachtragshaushaltsplan10
Teil 2
Planungsgrundsätze
Allgemeine Planungsgrundsätze11
Verpflichtungsermächtigungen12
Investitionen13
Verfügungsmittel14
Fremde Finanzmittel15
Interne Leistungsbeziehungen16
Kosten- und Leistungsrechnung17
Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung18
Erläuterungen19
Teil 3
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Grundsätze der Gesamtdeckung20
Bildung von Budgets21
Ermächtigungsübertragung22
Überwachung der Forderungen23
Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen24
Berichtspflicht, haushaltswirtschaftliche Sperre25
Vergabe von Aufträgen26
Stundung, Niederschlagung und Erlass27
Teil 4
Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
Buchführung28
Inventar, Inventur29
Inventurvereinfachungsverfahren30
Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung31
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht32
Teil 5
Vermögen und Schulden
Allgemeine Bewertungsanforderungen33
Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit33a
Wertansätze für Vermögensgegenstände34
Bewertungsvereinfachungsverfahren35
Bildung von Bewertungseinheiten35a
Abschreibungen und Zuschreibungen36
Wertansätze für Rückstellungen37
Teil 6
Jahresabschluss
Jahresabschluss38
Ergebnisrechnung39
Finanzrechnung40
Teilrechnungen41
Bilanz42
Rechnungsabgrenzungsposten43
Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten44
Anhang45
Anlagenspiegel46
Forderungsspiegel47
Verbindlichkeitenspiegel48
Lagebericht49
Teil 7
Gesamtabschluss
Gesamtabschluss50
Konsolidierung51
Gesamtlagebericht, Gesamtanhang52
Beteiligungsbericht53
Teil 8
Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz
Aufstellung der Eröffnungsbilanz54
Ermittlung der Wertansätze55
Besondere Bewertungsvorschriften56
Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen57
Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz58
Teil 9
Schlussvorschriften
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen59
Sondervermögen, Treuhandvermögen60
Inkrafttreten61

§§ 1 - 10, Teil 1 - Haushaltsplanung, Finanzplanung

§ 1 KomHVO NRW - Bestandteile des Haushaltsplans und Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.

    dem Ergebnisplan,

  2. 2.

    dem Finanzplan,

  3. 3.

    den Teilplänen,

  4. 4.

    dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen

  1. 1.

    der Vorbericht,

  2. 2.

    der Stellenplan,

  3. 3.

    der Haushaltsquerschnitt als je eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und des Teilergebnisses der Produktgruppen des Ergebnisplans sowie über den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Saldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Produktgruppen des Finanzplans nach § 3,

  4. 4.

    eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und aus Liquiditätskrediten und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres,

  5. 5.

    eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,

  6. 6.

    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,

  7. 7.

    die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf,

  8. 8.

    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

  9. 9.

    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,

  10. 10.

    in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.

Für die Vorlage der Anlagen gemäß Nummer 7 kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen bis zum Haushaltsjahr 2021 Ausnahmen zulassen.

(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen (mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung).

§ 2 KomHVO NRW - Ergebnisplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Ergebnisplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:

die ordentlichen Erträge:

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfererträge,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7.

    sonstige ordentliche Erträge,

  8. 8.

    aktivierte Eigenleistungen,

  9. 9.

    Bestandsveränderungen,

    die ordentlichen Aufwendungen:

  10. 10.

    Personalaufwendungen,

  11. 11.

    Versorgungsaufwendungen,

  12. 12.

    Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

  13. 13.

    bilanzielle Abschreibungen,

  14. 14.

    Transferaufwendungen,

  15. 15.

    sonstige ordentliche Aufwendungen,

außerdem:

  1. 16.

    Finanzerträge,

  2. 17.

    Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen

und:

  1. 18.

    außerordentliche Erträge,

  2. 19.

    außerordentliche Aufwendungen.

(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,

  2. 2.

    der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,

  3. 3.

    die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,

  4. 4.

    der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,

  5. 5.

    die Summe aus Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.

§ 3 KomHVO NRW - Finanzplan

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Titel
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Amtliche Abkürzung
KomHVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Der Finanzplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:

die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfereinzahlungen,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7

    sonstige Einzahlungen,

  8. 8.

    Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

    die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

  9. 9.

    Personalauszahlungen,

  10. 10.

    Versorgungsauszahlungen,

  11. 11.

    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

  12. 12.

    Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,

  13. 13.

    Transferauszahlungen,

  14. 14.

    sonstige Auszahlungen,

    aus Investitionstätigkeit

    die Einzahlungen:

  15. 15.

    aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

  16. 16.

    aus der Veräußerung von Sachanlagen,

  17. 17

    aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

  18. 18.

    von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und

  19. 19.

    sonstige Investitionseinzahlungen,

    die Auszahlungen:

  20. 20.

    für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  21. 21.

    für Baumaßnahmen,

  22. 22.

    für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

  23. 23.

    für den Erwerb von Finanzanlagen,

  24. 24.

    von aktivierbaren Zuwendungen und

  25. 25.

    sonstige Investitionsauszahlungen,

    aus Finanzierungstätigkeit:

  26. 26.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

  27. 27.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,

  28. 28.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

  29. 29.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Zahlungsmittelsaldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  2. 2.

    der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Saldo aus Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  4. 4.

    der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Saldo aus Finanzierungstätigkeit,

  5. 5.

    die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,

  6. 6.

    die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.