§ 41 BremLMG - Finanzierung und Haushaltswesen (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Die Landesanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, aus Bußgeldern nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 46 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie durch Gebühren, Auslagen und Abgaben; die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen. Finanzmittel nach 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesanstalt benötigt werden, fließen "Radio Bremen" zur Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungen nach § 45a zu.
(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesanstalt richtet sich nach § 105 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.