§ 46 BremLMGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Antragsteller oder Veranstalter entgegen § 8 Abs. 6 über seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen falsche Angaben macht,
- 2.ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesanstalt Rundfunk veranstaltet,
- 3.als Antragsteller oder Veranstalter eine Änderung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesanstalt nicht behebt oder nicht unterlässt,
- 5.als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 Beanstandungen in seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
- 6.als Veranstalter gegen die in §§ 19 und 31 aufgestellten Grundsätze verstößt,
- 7.als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen benennt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
- 8.als Veranstalter seine Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 22 Abs. 1 oder der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht (§ 22 Abs. 4) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
- 9.Gegendarstellungen nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet (§ 23),
- 10.besondere Sendezeiten dem Berechtigten nicht einräumt (§ 24),
- 11.als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
- 12.die in § 32 vorgeschriebene Rangfolge nicht einhält,
- 13.ohne die nach § 33 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Landesanstalt Rundfunkprogramme weiterverarbeitet,
- 14.entgegen § 33 Abs. 4 Satz 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, oder
- 15.als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem Rundfunk oder Betreibern einer Kabelanlage über den nach § 28 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 28 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten nicht löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.
(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.