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§ 59i BRAO - Kanzlei

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3§ 29a bleibt unberührt.