§ 59i BRAO - Kanzlei und Zweigniederlassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2§ 29a bleibt unberührt.
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.