§ 59b BRAO - Berufsausübungsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  1. 1.

    Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

  2. 2.

    Europäische Gesellschaften und

  3. 3.

    Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

    1. a)

      eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

    2. b)

      eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.