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§ 6 LwG - Haushaltsmittel

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
780-1

Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.