§ 6 LwG - Haushaltsmittel
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 780-1
Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.