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§ 96 PersVG LSA - Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Die Zahl der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt je sechs. Den vom Lehrerhauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muß ein Vertreter jeder Fachgruppe angehören, der von dieser benannt wird. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer im Lehrerhauptpersonalrat gebildeten Fachgruppe, so gehören der Einigungsstelle je drei Beisitzer an; zwei der vom Lehrerhauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer werden von dieser Fachgruppe benannt.