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§ 14 LRiG - Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.