§ 14 LRiG - Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.