§ 101 LBG - Ablauf der Amtszeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Beamte auf Zeit tritt auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt entlassen.
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).